Lässt eine Übungsleiterin einen Teil der ihr anvertrauten Gruppe von 7-8-jährigen Kindern unbeaufsichtigt am Schwebebalken trainieren, so verletzt sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten.
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 8. 3. 2006 – 11 C 478/05
Lässt eine Übungsleiterin einen Teil der ihr anvertrauten Gruppe von 7-8-jährigen Kindern unbeaufsichtigt am Schwebebalken trainieren, so verletzt sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten.
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 8. 3. 2006 – 11 C 478/05
Leistet ein Förderer des Sportvereins an diesen außerordentliche Leistungen, so unterliegen diese der Schenkungsteuer, wenn den außerordentlichen Leistungen keine Gegenleistung des Sportvereins gegenübersteht. Keine Gegenleistung des Sportvereins in diesem Sinne ist das Recht desjenigen, der dem Sportverein zuwendet, auf die Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2007- II R 5/04
Relevante Vorschriften des Steuerrechts:
§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Gesetze im Internet)