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Arbeitsrecht; Übungsleiter; freie Mitarbeit; Arbeitnehmer
Ist ein Übungsleiter eines Sportvereins hauptberuflich anderweitig tätig, so hat dieser trotz Vorgabe der zeitlichen Lage sowie des Ortes seiner Tätigkeit durch den Verein ein Mitspracherecht. Er kann nämlich darüber entscheiden, ob er den Unterricht an den vorgegebenen Tagen übernehmen will.
LAG Hamburg, Urteil vom 28.3.2007 – Az. 6 Sa 85/06
Hintergrund:
Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter unterscheiden sich nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Danach ist Arbeitnehmer, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Bei der Beurteilung ist heranzuziehen, ob der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartner hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt (siehe BAG NZA 2000,1102).
Anmerkung:
Bei der Einordnung als Arbeitnehmer/freier Mitarbeiter kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat deshalb in seiner Entscheidung weitere Indizien (Gewährung von Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Art der Vergütung, Pflicht zur Stellung eines Urlaubsantrags, Überreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung usw.), die gegen eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen, herangezogen und die Einordnung als Arbeitnehmer verneint.
Erschienen in Rechtsprechung
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Übungsleiterpauschale; Anhebung
Der Bundesrat hat das vom Bundestag verabschiedete Gesetz, das gemeinnützige Arbeit künftig stärker mit Steuervergünstigungen belohnt wird, verabschiedet. Der Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Helfer (Übungsleiterpauschale) wird von 1.848 auf 2.100 Euro angehoben. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.
Erschienen in Rechtsprechung
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