Nach einem Urteil des BGH vom 16.03.1976 (VI ZR 199/74), welches auch heute noch immer wieder Anwendung findet, ist nicht jede geringfügige Verletzung einer Spielregel, auch, wenn diese dem Schutz der Spieler dient, als fahrlässiges Verhalten zu werten.
Im entschiedenen Fall hat der Kläger zum Korbwurf angesetzt als der Beklagte versucht hat, an ihm vorbeizuspringen, um ihm den Ball aus der Hand zu schlagen. Dies mißlang jedoch, weil der Kläger gleichfalls hochgesprungen war. Er traf den Kläger am Arm, wodruch beide hinfielen.
Art. 76, 77 der Basketballregeln untersagen jeglichen “persönlichen Kontakt”. Dieser Kontakt hat hier stattgefunden, so dass ein Verstoß zu bejahen war. Ein Verschulden ist gleichwohl nicht bejaht worden, da auch ein besonnener und gewissenhafter Basketballspieler nicht unter allen Umständen sein Spiel danach ausdrichten könne, dass ein körperlicher Kontakt mit anderen Spielern vermieden werde.