Lässt eine Übungsleiterin einen Teil der ihr anvertrauten Gruppe von 7-8-jährigen Kindern unbeaufsichtigt am Schwebebalken trainieren, so verletzt sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten.

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 8. 3. 2006 – 11 C 478/05

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