Leistet ein Förderer des Sportvereins an diesen außerordentliche Leistungen, so unterliegen diese der Schenkungsteuer, wenn den außerordentlichen Leistungen keine Gegenleistung des Sportvereins gegenübersteht. Keine Gegenleistung des Sportvereins in diesem Sinne ist das Recht desjenigen, der dem Sportverein zuwendet, auf die Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2007- II R 5/04

Relevante Vorschriften des Steuerrechts:
§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Gesetze im Internet)

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