Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen rechtfertigen Unhöflichkeiten, unpassende Scherze sowie taktlose Äußerungen eines Spielers gegenüber den Verantwortlichen des Vereins keine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages.

Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 17.01.2002, Az: 4 Ca 2534/01

Hintergrund:
Die beklagte Partei hat behauptet, der Kläger habe den Präsidenten des Vereins sowie den damaligen Trainer, den Trainer sowie den Masseur als “Penner” oder “Kasper” bezeichnet oder mit einem “Penner” verglichen. Schließlich habe er in Bezug auf den Präsidenten noch mitgeteilt, dieser werde “wohl wieder die ganze Nacht durchgesoffen haben”. Nach Auffassung der Kammer hat es sich bei den behaupteten angeblichen Äußerungen des Klägers um bloße Taktlosigkeiten, Scherze oder “Foppereien” gehandelt und damit um keine Beleidigungen iSv § 185 StGB.

Anmerkung:
Eine Beleidigung iSv § 185 StGB setzt eine Äußerung der Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn voraus, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm also Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit attestiert wird.

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