Vereinsrechtliche Maßnahmen unterliegen nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Das Gericht hat zunächst zu prüfen, ob das in der Satzung vorgesehene Verfahren eingehalten worden ist, ob allgemeingültige Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind und ob die vereinsrechtliche Maßnahme in der Satzung eine Grundlage hat. Eine sachliche Nachprüfung findet aufgrund der Vereinsautonomie nur in bestimmten Grenzen statt. Das Gericht prüft (lediglich), ob die Maßnahme gesetzeswidrig, sittenwidrig, willkürlich oder grob unbillig ist.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.06.1993, Az: 4 U 166/92

Anmerkung:
Unter Vereinsautonomie ist die inhaltliche Gestaltungsfreiheit zu verstehen.

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