Ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist, darf bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln. Artikel 48 des EWG-Vertrages steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen der neue Verein eines anderen Mitgliedstaates eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung zu zahlen hat. Artikel 48 des EWG-Vertrages untersagt auch die Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln, nach denen nur eine begrenzte Anzahl von Berufsfußballspielern, welche Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, aufgestellt werden dürfen.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Dezember 1995, Az: C-415/93 (“Bosman-Urteil”)
[Volltext via: http://www.jura.uni-sb.de]
Hintergrund:
Der Spieler Bosman spielte beim RFC Lüttich in der belgischen Liga. Nach Differenzen mit der Vereinsführung sollte sein Gehalt gekürzt werden. Bosman wollte deshalb zum französischen Zweitligisten US Dünkirchen wechseln. Der RFC Lüttich rief jedoch eine Ablösesumme auf, die der Zweitligist nicht mehr zahlen wollte und verweigerte sodann die Freigabe für einen Vereinswechsel.